(1)
Der Haushaltsplan besteht aus:
1.
dem Ergebnisplan,
2.
dem Finanzplan,
3.
den Teilplänen und
4.
dem Stellenplan.
(2)
Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
1.
der Vorbericht,
2.
die Bilanz einschließlich des Anhangs des letzten Haushaltsjahrs, für das ein Jahresabschluss vorliegt,
3.
der Gesamtabschluss des letzten Haushaltsjahrs, für das ein Gesamtabschluss vorliegt, ohne Gesamtanhang und Anlagen,
4.
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
5.
eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten, Krediten zur Liquiditätssicherung, kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie die Beträge der maximal möglichen Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und Rechtsgeschäften, die Bürgschaften oder Gewährverträgen wirtschaftlich gleichkommen, im Haushaltsjahr,
6.
eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Liquiditätssicherung im Finanzplanungszeitraum,
7.
ine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Rückstellungen im Haushaltsjahr, untergliedert nach den einzelnen Rückstellungsarten,
8.
das der Ergebnis- und der Finanzplanung zugrunde liegende Investitionsprogramm,
9.
die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
10.
die Wirtschaftspläne der Tochterorganisationen, an denen die Gemeinde mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,
11.
eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Tochterorganisationen, an denen die Gemeinde nicht mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,
12.
die Wirtschaftspläne / Haushaltspläne der Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist,
13.
eine Übersicht über die Teilpläne nach § 4 Abs. 5,
14.
eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten nach § 4 Abs. 6,
15.
eine Übersicht über die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde,
16.
eine Übersicht über die Erträge und Aufwendungen.
Soweit die Anlagen in den Vorbericht oder in den Haushaltsplan eingebunden sind, entfällt eine gesonderte Darstellung als Anlage zum Haushaltsplan.
(3)
Im Ergebnis- und Finanzplan sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzplänen sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahrs, die Ansätze des Haushaltsvorjahrs, die Ansätze des Haushaltsjahres und die Planungspositionen der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen. Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind abweichend von Satz 1 im Ergebnis- und Finanzplan sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzplänen die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahrs, die Ansätze des Haushaltsvorjahrs, die Ansätze der beiden Haushaltsjahre sowie die Planungspositionen der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen.