Jurafuchs

§ 61

ThürGemHV-Doppik
Gesamtanhang
Gesamtabschluss
Stand 2008-12-11
(1)
Im Gesamtanhang sind die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Wertansätze beurteilen können. Ferner sind in den Gesamtanhang diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtfinanzrechnung und der Gesamtbilanz vorgeschrieben sind.
(2)
Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden sind anzugeben und zu begründen. Deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde ist gesondert darzustellen.
(3)
Die Anwendung von zulässigen Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist im Einzelnen anzugeben.
(4)
Im Gesamtanhang sind ferner Angaben zu machen:
1.
zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises,
2.
zur Nichteinbeziehung von Tochterorganisationen in den Gesamtabschluss; die Tochterorganisationen sind zu benennen; die Nichteinbeziehung ist zu begründen,
3.
zu Trägerschaften bei Sparkassen,
4.
zu den Grundlagen für die Umrechnung in Euro, sofern der Gesamtabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,
5.
über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,
6.
zu Rückstellungen, die in der Gesamtbilanz unter dem Posten "sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern,
7.
zu Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Geschäften,
8.
zu dem Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse, die nicht in der Gesamtbilanz erscheinen; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die nicht in den Gesamtabschluss einbezogen sind, sind gesondert anzugeben,
9.
zu Art und Umfang der Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Wert der Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist, für jede Kategorie der derivativen Finanzinstrumente,
10.
zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Personen,
11.
zu latenten Steuern,
12.
die durchschnittliche Zahl der Beamten und der Arbeitnehmer (Vollbeschäftigteneinheiten) im Haushaltsjahr,
13.
über die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern,
14.
zu Abweichungen von den einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Gesamtabschluss; deren Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind darzustellen,
15.
zur Gesamtfinanzrechnung:
a)
die Definition des Finanzmittelfonds,
b)
die Auswirkungen der Änderungen der Definition des Finanzmittelfonds auf die Anfangs- und Endbestände sowie die Zahlungsströme der Vorperiode,
c)
die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds, gegebenenfalls einschließlich einer rechnerischen Überleitung zu den entsprechenden Bilanzposten, soweit der Finanzmittelfonds nicht dem Bilanzposten "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks" entspricht,
d)
die bedeutenden zahlungsunwirksamen Investitions- und Finanzierungsvorgänge und Geschäftsvorfälle,
e)
die Angaben zum Erwerb und zum Verkauf von Tochterorganisationen und sonstigen Geschäftseinheiten, insbesondere:
aa)
der Gesamtbetrag aller Kauf- und Verkaufspreise,
bb)
der Gesamtbetrag der Kaufpreisanteile und der Verkaufspreisanteile, die Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente sind,
cc)
der Gesamtbetrag aller mit der Tochterorganisation oder der sonstigen Geschäftseinheit erworbenen und aller verkauften Anteile an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten,
dd)
die Beträge der mit der Tochterorganisation oder der sonstigen Geschäftseinheit erworbenen oder verkauften Bestände an anderen Vermögensgegenständen und Schulden, gegliedert nach Hauptposten, sowie
f)
die Bestände des Finanzmittelfonds, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen,
16.
zu Tochterorganisationen, die entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind (assoziierte Tochterorganisationen):
a)
der Name und Sitz jeder assoziierten Tochterorganisation sowie die jeweiligen Anteile am Kapital und an den Stimmrechten,
b)
der Name und Sitz der assoziierten Tochterorganisationen, die wegen Unwesentlichkeit nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden,
c)
die von jeder assoziierten Tochterorganisation angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
d)
die finanziellen Verpflichtungen, die aus Haftungen gegenüber assoziierten Tochterorganisationen oder aufgrund einer Vereinbarung mit assoziierten Tochterorganisationen gegenüber Dritten bestehen,
e)
jeweils die Summe der negativen Unterschiedsbeträge aller assoziierten Tochterorganisationen,
f)
die Summe der negativen, fortgeschriebenen Beteiligungswerte,
g)
für die wesentlichen assoziierten Tochterorganisationen jeweils eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung,
17.
zur erstmaligen Einbeziehung von Tochterorganisationen entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs:
a)
der Name und Sitz der Tochterorganisation sowie der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten,
b)
der Stichtag der erstmaligen Einbeziehung in den Gesamtabschluss,
c)
der Höhe der Anschaffungskosten, der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen Eigenkapital der Tochterorganisation sowie der Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts oder des negativen Unterschiedsbetrags.
(5)
Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 4 können unterbleiben, wenn sie für die Darstellung der Gesamtvermögens-, -finanz- und -ertragslage lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.

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