(1)
Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über den Jahresabschluss der Gemeinde entsprechend anzuwenden.
(2)
Soweit in § 58 Nr. 38 und 39 und § 61 Abs. 4 Nr. 16 und 17 auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der Fassung der Änderung vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung.