Bei Betrieben gewerblicher Art ist die Anwendung abweichender steuerlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zulässig.
§ 43
ThürGemHV-DoppikBerücksichtigung steuerlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften bei Betrieben gewerblicher Art
Inventur, Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
Stand 2008-12-11