(1)
Innerhalb eines Teilergebnisplans sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnisplan gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzplan. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses des Teilplans nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen nach § 4 Abs. 10 Satz 2 Nr. 5 und der Summe der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen des Teilplans nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen nach § 4 Abs. 12 Satz 1 Nr. 9 führen.
(2)
Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können durch Haushaltsvermerk für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)
Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können innerhalb eines Teilfinanzplans durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
(4)
Ansätze für ordentliche Auszahlungen können zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzplans durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt werden. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die zu den ordentlichen Auszahlungen korrespondierenden Aufwendungen.
(5)
Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, sind die Ermächtigungen aus deckungsberechtigten Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen zu Lasten der Ermächtigung aus deckungspflichtigen Ansätzen zu erhöhen.