(1)
In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen vollständig und getrennt voneinander nachzuweisen. Einzahlungen dürfen nicht mit Auszahlungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2)
Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.
(3)
Den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahrs und die Ansätze des Haushaltsjahrs gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4)
Außerordentliche Ein- und Auszahlungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang anzugeben und zu erläutern.