(1)
Der Gesamtabschluss besteht aus:
1.
der Gesamtergebnisrechnung,
2.
der Gesamtfinanzrechnung,
3.
der Gesamtbilanz und
4.
dem Gesamtanhang.
(2)
Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:
1.
der Gesamtrechenschaftsbericht,
2.
die Gesamtanlagenübersicht,
3.
die Gesamtforderungsübersicht,
4.
die Gesamtverbindlichkeitenübersicht und
5.
der Gesamteigenkapitalspiegel.