Jurafuchs

§ 28

ThürGemHV-Doppik
Kassenprüfungen
Abwicklung des Zahlungsverkehrs
Stand 2008-12-11
(1)
Durch Kassenprüfungen werden die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsgemäße Einrichtung der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung geprüft. Die Zahlungsabwicklung ist mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen.
(2)
Überwacht das Rechnungsprüfungsamt laufend die Zahlungsabwicklung, kann von der unvermuteten Prüfung abgesehen werden.
(3)
Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen, aus dem Art und Umfang der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis hervorgehen.
(4)
Der Bürgermeister regelt Form und Inhalt des Prüfungsberichts in einer Dienstanweisung.

Meine Notizen

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