Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben oder selbst hergestellt wurden, darf kein Aktivposten gebildet werden.
§ 42a
ThürGemHV-DoppikBilanzierungsverbot
Inventur, Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
Stand 2008-12-11