Jurafuchs

§ 40

ThürGemHV-Doppik
Besondere Bilanzposten
Inventur, Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
Stand 2008-12-11
(1)
Von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten mehrjährigen Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als immaterielle Vermögensgegenstände auf der Aktivseite auszuweisen. Die Abschreibung erfolgt bei Zuwendungen mit einer mehrjährigen Zweckbindung über die Dauer der Zweckbindung; Zuwendungen mit einer mehrjährigen Gegenleistungsverpflichtung sind über den Zeitraum, in dem die Gegenleistungsverpflichtung besteht, abzuschreiben, längstens jedoch über die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands, für den die Zuwendung geleistet wurde.
(2)
Erhaltene zweckgebundene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung der Sonderposten erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des bezuschussten Vermögensgegenstands.
(3)
Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde (Kapitalzuschüsse), sind in einer zweckgebundenen Kapitalrücklage auf der Passivseite auszuweisen.
(4)
Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung des Sonderpostens erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstands oder über die Dauer des eingeräumten Nutzungsrechts.
(5)
Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind in Höhe des noch nicht aktivierten Teils als erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen; diese Anzahlungen sind in dem Haushaltsjahr, in dem die bezuschussten Vermögensgegenstände betriebsbereit sind, auf den entsprechenden Sonderposten umzubuchen.
(6)
Kreisangehörige Gemeinden haben zum Ausgleich zukünftiger Umlageverpflichtungen aus der Kreis- und Schulumlage einen Sonderposten zu bilden, sofern sich für das Haushaltsfolgejahr aufgrund des § 10 ThürFAG eine Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer ergibt, die die für das laufende Haushaltsjahr maßgebliche Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer wesentlich übersteigt. Die Höhe der Einstellung in den Sonderposten errechnet sich aus dem übersteigenden Teil der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer, multipliziert mit den zu erwartenden Umlagesätzen der in Satz 1 genannten Umlagen. Der Sonderposten ist aufzulösen, soweit sein Zweck entfallen ist.
(7)
Bestehen bei Betrieben gewerblicher Art, die im Kernhaushalt geführt werden, zwischen den Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Haushaltsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuer in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuer in der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende Steuerbelastung und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen. Die Beträge der sich ergebenden Steuerbelastung und Steuerentlastung sind mit den individuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Ergebnisrechnung gesondert unter dem Posten ,Steuern vom Einkommen und vom Ertrag‘ auszuweisen.

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