Jurafuchs

§ 50

ThürGemHV-Doppik
Anhang
Jahresabschluss
Stand 2008-12-11
(1)
In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Teilrechnungen, der Bilanz sowie zur Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen vorgeschrieben sind. Dem Anhang ist eine Anlage beizufügen, in der die Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres den geplanten Aufwendungen und Erträgen des Haushaltsjahres gegenübergestellt werden.
(2)
Im Anhang sind ferner anzugeben und zu erläutern:
1.
die auf die Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechung und der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
2.
Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit Begründung; die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen,
3.
Trägerschaften bei Sparkassen,
4.
die Grundlage für die Umrechnung in Euro, soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,
5.
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,
6.
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrags,
7.
alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu den in der Bilanz ausgewiesenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gebäuden und anderen Bauten, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen,
8.
bilanzierte Vermögensgegenstände mit zum Bilanzstichtag noch ungeklärten Eigentumsverhältnissen (einschließlich Buchwert und Risikoabschätzung),
9.
drohende finanzielle Belastungen, für die keine Rückstellungen gebildet wurden nach deren Art und zu erwartender Höhe (beispielsweise für Großreparaturen, Rekultivierungs- und Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist),
10.
Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
11.
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrags,
12.
sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,
13.
in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die noch keine Verbindlichkeiten begründen,
14.
sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,
15.
noch nicht erhobene Entgelte und Abgaben aus fertig gestellten Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen,
16.
Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "Sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern,
17.
die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern,
18.
für jede Art derivativer Finanzinstrumente:
a)
Art und Umfang der Finanzinstrumente und
b)
der beizulegende Wert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist,
19.
in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare Abschreibungsmethode nicht angewendet wurde,
20.
Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,
21.
Name und Sitz von Organisationen, an denen die Gemeinde oder eine für Rechnung der Gemeinde handelnde Person Anteile hält; außerdem sind für jede dieser Organisationen anzugeben:
a)
die Höhe des Anteils am Eigenkapital, das Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag sowie das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden,
b)
der Gegenstand des Unternehmens,
c)
die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen,
d)
die Besetzung der Organe und der Beteiligungen des Unternehmens,
e)
der Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens,
f)
für das jeweilige letzte Geschäftsjahr die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unternehmens, die Zuschüsse und Kapitalentnahmen durch die Gemeinde und im Vergleich mit den Werten des vorangegangenen Geschäftsjahres die durchschnittliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer,
g)
die wichtigsten Kennzahlen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie
h)
die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats oder der entsprechenden Organe des Unternehmens; § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend,
22.
Name, Sitz und Rechtsform der Organisationen, für die die Gemeinde uneingeschränkt haftet,
23.
Mitgliedschaften,
24.
sonstige wichtige Verträge,
25.
die durchschnittliche Zahl der Beamten und der Arbeitnehmer (Vollbeschäftigteneinheiten) im Haushaltsjahr,
26.
mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen der Bürgermeister und die Beigeordneten, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben, und die Mitglieder des Gemeinderats, auch wenn sie diesem im Haushaltsjahr nur zeitweise angehört haben.
(3)
Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 Nr. 21 und 22 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
(4)
Die Angaben nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind.

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