Jurafuchs

§ 10

ThürGemHV-Doppik
Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen
Planungsgrundsätze
Stand 2008-12-11
(1)
Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im Finanzplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Bei Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung soll der Wirtschaftlichkeitsvergleich auf der Grundlage von dynamischen Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung erfolgen.
(2)
Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Verpflichtungsermächtigungen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten, bei komplexen Investitionsvorhaben sowohl der Gesamtmaßnahme als auch der einzelnen darin zusammengefassten Investitionen, sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Durchführung der Investition entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(3)
Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung zulässig; jedoch muss zumindest eine Kostenschätzung vorliegen. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zum jeweiligen Teilfinanzplan zu begründen.

Meine Notizen

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