Jurafuchs

§ 13

ThürGemHV-Doppik
Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen
Planungsgrundsätze
Stand 2008-12-11
(1)
Erträge, die die Gemeinde abzusetzen hat, vermindern die Erträge des Haushaltsjahres, auch wenn sie sich auf Erträge der Haushaltsvorjahre beziehen. Die Absetzungen von Aufwendungen vermindern die Aufwendungen des Haushaltsjahres, auch wenn sich die Absetzungen auf Aufwendungen der Haushaltsvorjahre beziehen.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die mit diesen Erträgen und Aufwendungen in Zusammenhang stehenden Ein- und Auszahlungen.
(3)
Die Veranschlagung von Personalaufwendungen in den einzelnen Teilplänen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen unter Beachtung der besoldungs- und tarifrechtlichen Regelungen.
(4)
Die Versorgungsaufwendungen sind auf die Teilergebnispläne nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen für die Versorgungsberechtigten aufzuteilen; die Versorgungsauszahlungen sind in den entsprechenden Teilfinanzplänen darzustellen. Satz 1 gilt für Beihilfen entsprechend.
(5)
Interne Leistungen zwischen den Teilrechnungen sind mindestens einmal monatlich verursachungsgerecht zu verrechnen.
(6)
Bei Sondervermögen mit Sonderrechnung sind die voraussichtlichen Jahresergebnisse im Ergebnishaushalt der Gemeinde zu veranschlagen.
(7)
Die Veränderung der Rücklagen ist unter sinngemäßer Anwendung des § 20 zu veranschlagen.

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