(1)
Der Jahresabschluss besteht aus:
1.
der Ergebnisrechnung,
2.
der Finanzrechnung,
3.
den Teilrechnungen,
4.
der Bilanz und
5.
dem Anhang.
(2)
Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:
1.
der Rechenschaftsbericht,
2.
die Anlagen- und Sonderpostenübersicht,
3.
die Forderungsübersicht,
4.
die Verbindlichkeitenübersicht und
5.
die Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahrs hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen.