Jurafuchs

§ 8

ThürGemHV-Doppik
Nachtragshaushaltsplan
Haushaltsplan
Stand 2008-12-11
(1)
Der Nachtragshaushaltsplan muss im Ergebnisplan, im Finanzplan und in den Teilplänen alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleistet, angeordnet oder absehbar sind, sowie die damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.
(2)
Im Nachtragshaushaltsplan sind die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleisteten oder angeordneten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gesondert darzustellen.
(3)
Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die Planungsdaten im Ergebnis- und Finanzplan anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 ist zu ergänzen.

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