(1)
Die §§ 30, 34, 35, 37, 38 und 63 in der ab 22. Dezember 2018 geltenden Fassung, sind erstmalig für das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. Die §§ 34 und 37 können für das Haushaltsjahr 2018 in der ab 22. Dezember 2018 geltenden Fassung angewendet werden.
(2)
Durch gesonderten Beschluss des Gemeinderats kann ein zum 1. Januar 2018 bestehender negativer Ergebnisvortrag bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2018 bis zur Höhe der planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zum Eröffnungsbilanzstichtag, vermindert um die planmäßigen Erträge aus der Auflösung der zum Anlagevermögen korrespondierender Sonderposten, durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 ThürGemHV-Doppik in der ab dem 22. Dezember 2018 geltenden Fassung gedeckt werden. Ein nach Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nummern 1 und 2 in der ab dem 22. Dezember 2018 geltenden Fassung verbleibender Saldo ist auf neue Rechnung vorzutragen; der Ausweis erfolgt unter dem Posten „1.4 Ergebnisvortrag“.
(3)
Pflichtmitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands Thüringen lösen im Haushaltsjahr 2019 die nach § 27 Abs. 1 der Thüringer Gemeindebewertungsverordnung vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 594) in der jeweils geltenden Fassung in der Eröffnungsbilanz gebildeten Rückstellungen ergebnisneutral durch Einstellung in die allgemeine Rücklage auf. Die nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 nach dem Eröffnungsbilanzstichtag gebildeten Rückstellungen sind für Pflichtmitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands Thüringen im Haushaltsjahr 2019 aufzulösen. Für den Ertrag, der sich aus der Auflösung der Rückstellungen nach Satz 2 ergibt, ist in Höhe von neun Zehnteln ein passiver Sonderposten zu bilden, der in den folgenden neun Haushaltsjahren jeweils mit einem Neuntel ertragswirksam aufzulösen ist.