Jurafuchs

§ 27

ThürGemHV-Doppik
Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung
Abwicklung des Zahlungsverkehrs
Stand 2008-12-11
(1)
Zur Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation in den Büchern. Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.
(2)
Zur Zahlungsabwicklung gehören:
1.
die Annahme von Einzahlungen,
2.
die Leistung von Auszahlungen,
3.
die Verwaltung der Finanzmittel,
4.
das Mahnwesen und die Einleitung der Vollstreckung.
(3)
Auszahlungen dürfen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Kassenanordnung geleistet werden.
(4)
Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung). Der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung in einer Dienstanweisung.
(5)
Die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen, ist in einer von den an der Zahlungsabwicklung beteiligten Stellen nachprüfbaren Form schriftlich zu regeln und im Einzelnen zu dokumentieren. Wer zur sachlichen und rechnerischen Feststellung befugt ist, soll nicht auch die Kassenanordnung erteilen.
(6)
Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von derselben Person wahrgenommen werden. Bediensteten, denen die Buchführung oder die Zahlungsabwicklung obliegt, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann. Zahlungsaufträge sind von zwei Bediensteten freizugeben.
(7)
Die Finanzmittelkonten der Bilanz sind am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages mit den Bank- und Kassenbeständen und den Konten der Finanzrechnung abzugleichen. Am Ende des Haushaltsjahrs sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen.
(8)
Beschäftigte, denen die Zahlungsabwicklung obliegt, können mit der Stundung, der Niederschlagung und dem Erlass von gemeindlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →