Jurafuchs

§ 22

ThürGemHV-Doppik
Haushaltswirtschaftliche Sperre
Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft
Stand 2008-12-11
(1)
Wenn die Entwicklung der Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen oder Auszahlungen es erfordert, hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren.
(2)
Die Inanspruchnahme gesperrter Ansätze oder Verpflichtungsermächtigungen sowie die Aufhebung der haushaltswirtschaftlichen Sperre erfolgt durch den Bürgermeister.
(3)
Im Übrigen kann, wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, der Gemeinderat die Inanspruchnahme von Ermächtigungen sperren. Er kann seine Sperre und die des Bürgermeisters unter Beachtung des § 3 Abs. 5 ThürKDG aufheben.

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