(1)
Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilplans sind ganz oder teilweise übertragbar, soweit der Haushaltsplan durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt. Sie bleiben längstens bis zum Ende des Haushaltsfolgejahrs verfügbar. Ansätze für ordentliche Auszahlungen eines Teilplans bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar, soweit die korrespondierenden Ansätze für ordentliche Aufwendungen im Haushaltsjahr in Anspruch genommen wurden. Dies gilt entsprechend für Ermächtigungen zu über- und außerplanmäßigen ordentlichen Auszahlungen, unabhängig davon, ob der Haushaltsausgleich im Haushaltsplan des Haushaltsfolgejahres gewährleistet ist.
(2)
Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahrs, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahrs bestehen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitions- oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahrs in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.
(4)
Sind Erträge oder Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
(5)
Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-Ist-Vergleich der jeweiligen Teilergebnisrechnung und der jeweiligen Teilfinanzrechnung gesondert anzugeben. Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilplans des Haushaltsfolgejahrs.