Jurafuchs

§ 5

ThürGemHV-Doppik
Stellenplan
Haushaltsplan
Stand 2008-12-11
(1)
Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer nach Art, Besoldungs- und Entgeltgruppen auszuweisen. Stellen von Beamten und Arbeitnehmern bei Sondervermögen mit Sonderrechnung sind gesondert auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Absatz 5 bleibt unberührt.
(2)
Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie die Gesamtzahl der am 30. Juni des Vorjahrs besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahrs sind zu erläutern.
(3)
Im Stellenplan sind Stellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Stellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen (ku), soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs- und Entgeltgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden.
(4)
Die Stellen für Beamte dürfen innerhalb derselben Laufbahn nur mit Beamten aus Stellen gleicher Art oder niedrigerer Besoldungsgruppe besetzt werden. Stellen der Eingangsgruppe einer Laufbahn des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes dürfen mit Beamten der nächst niedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn diese die nach dem Laufbahnrecht vorgeschriebene Bewährungszeit oder Einführungszeit ableisten und die für die Stelle vorgeschriebene Tätigkeit ausüben.
(5)
Beamtenstellen dürfen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamten und Beschäftigtenstellen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden. Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen:
1.
freie Beamtenstellen vorübergehend mit nicht beamteten Kräften einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden,
2.
frei gewordene Stellen für Arbeitnehmer vorübergehend mit Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.

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