Jurafuchs

§ 12

ThürGemHV-Doppik
Kosten- und Leistungsrechnung
Planungsgrundsätze
Stand 2008-12-11
(1)
Es ist eine Kosten- und Leistungsrechnung für alle Bereiche der Verwaltung einzurichten, die nach den örtlichen Bedürfnissen als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung zu führen ist.
(2)
Die Kosten und Leistungen sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.
(3)
Der Bürgermeister regelt die Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung in einer Dienstanweisung und legt sie dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor.
(4)
Der produktorientierte Haushalt mit einer angemessenen Produktgliederung und internen Leistungsverrechnungen erfüllt die Anforderungen an eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den Absätzen 1 bis 3, sofern dies als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung nach den örtlichen Bedürfnissen ausreichend ist.

Meine Notizen

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