(1)
In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Die Forderungsübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.
(2)
Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Forderungen zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahrs sowie die Forderungen, unterteilt in Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen bei jedem Posten anzugeben.