Jurafuchs

§ 7

ThürGemHV-Doppik
Haushaltssatzung für zwei Jahre
Haushaltsplan
Stand 2008-12-11
(1)
Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. Soweit es unumgänglich ist, kann hierbei von Bestimmungen über die äußere Form des Haushaltsplans abgewichen werden.
(2)
Die Anpassung und Fortführung der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 12 ThürKDG) im ersten Haushaltsjahr ist dem Gemeinderat vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.
(3)
Anlagen nach § 1 Abs. 2, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplans nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.

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