Jurafuchs

§ 14

ThürGemHV-Doppik
Grundsatz der Gesamtdeckung
Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich
Stand 2008-12-11
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1.
die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen,
2.
die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen,
3.
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sowie zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
4.
die Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind, ausschließlich der Finanzierung dieser Maßnahmen.

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