(1)
Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Sie sollen ferner durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, wenn
1.
sich die Beschränkung aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder
2.
ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.
Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2)
Durch Haushaltsvermerk kann bestimmt werden, dass bei sachlich engem Zusammenhang Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze erhöhen oder bestimmte Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und Mehrerträge aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.
(3)
Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen entsprechend.