(1)
Die im Haushaltsplan enthaltenen Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert. Dies gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen.
(2)
Bei Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen muss die rechtzeitige Bereitstellung von Finanzmitteln gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(3)
Die Inanspruchnahme der Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist ständig in geeigneter Weise zu überwachen.
(4)
Die in den einzelnen Teilplänen noch zur Verfügung stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets zu erkennen sein.
(5)
Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
(6)
Es ist sicherzustellen, dass die der Gemeinde zustehenden Erträge und Einzahlungen vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und die Forderungen rechtzeitig eingezogen werden. Verpflichtungen der Gemeinde dürfen erst bei Fälligkeit erfüllt werden.