(1)
Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen, Teilrechnungen und Bilanzen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
(2)
Fällt ein Vermögensgegenstand, ein Sonderposten, eine Rückstellung oder eine Verbindlichkeit unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(3)
Eine weitere Untergliederung der Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Teilergebnisrechnung, der Teilfinanzrechnung und der Bilanz ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
(4)
Ein Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Teilergebnisrechnung, der Teilfinanzrechnung oder der Bilanz, für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Haushaltsvorjahrs oder im Ergebnisplan, im Finanzplan oder im entsprechenden Teilergebnis- oder Teilfinanzplan des Haushaltsjahrs unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.