Jurafuchs

§ 20

ThürGemHV-Doppik
Rücklagen
Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich
Stand 2008-12-11
(1)
Aufwendungen aus der Übertragung von Vermögensgegenständen und aus der Übernahme von Schulden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften sind durch Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage zu decken. Entsprechende Erträge sind in die allgemeine Rücklage einzustellen.
(2)
Durch Beschluss des Gemeinderats können im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses weitere außergewöhnliche Aufwendungen durch Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage abgedeckt werden. Mit diesen Aufwendungen zusammenhängende Erträge sind in die allgemeine Rücklage einzustellen. Soweit die bestehenden Vorschriften über die Erhebung allgemeiner Umlagen dazu führen, dass der Ergebnisplan einer umlagefinanzierten Körperschaft nicht ausgeglichen werden kann, kann der Ausgleich des Ergebnisplans durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage hergestellt werden. Entnahmen nach den Sätzen 1 und 3 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltsführung erteilt oder versagt werden. Sie ist zu versagen, wenn die Gemeinde im Haushaltsjahr überschuldet ist oder innerhalb des Finanzplanungszeitraums eine Überschuldung eintreten würde.
(3)
Durch Beschluss des Gemeinderats können im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses aus dem Jahresüberschuss Mittel in eine zweckgebundene Ergebnisrücklage eingestellt werden, soweit dieser nicht zur Abdeckung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren zu verwenden ist.
(4)
Die planmäßige Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage bestimmt sich nach dem Zweck der Rücklage. Durch Beschluss des Gemeinderats kann eine außerplanmäßige Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage vorgenommen werden. Die Rücklage ist aufzulösen, wenn der Zweck, für den die Rücklage gebildet wurde, entfallen ist.
(5)
Die Landkreise bilden in der Eröffnungsbilanz eine zweckgebundene Kapitalrücklage in Höhe der bis zum Eröffnungsbilanzstichtag bereits über die Kreisumlage finanzierten Anteile des abschreibbaren Anlagevermögens. Die Höhe der zweckgebundenen Kapitalrücklage ermittelt sich aus dem abschreibbaren Anlagevermögen abzüglich des korrespondierenden Sonderpostens und des gesamten Fremdkapitals zum Bilanzstichtag.
(6)
Jahresfehlbeträge aus planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die im Zeitraum von der Entstehung der Landkreise bis zur Umstellung auf die doppelte Buchführung aus der Kreisumlage finanziert wurden, vermindert um die planmäßigen Erträge aus der Auflösung der korrespondierenden Sonderposten zum Anlagevermögen, können, soweit sie nicht erwirtschaftet werden, aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage nach Absatz 5 abgedeckt werden. Kann die Finanzierung dieser Investitionen aus der Kreisumlage nicht oder nicht mit vertretbarem Zeitaufwand nachgewiesen werden, können pauschal höchstens 25 v. H. der planmäßigen Abschreibungen auf diese Vermögensgegenstände, vermindert um die planmäßigen Erträge aus der Auflösung der korrespondierenden Sonderposten zum Anlagevermögen, mit dieser Kapitalrücklage verrechnet werden.
(7)
Die Absätze 5 und 6 gelten für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend.
(8)
Das Eigenkapital darf bei Entnahmen nach Absatz 6 innerhalb des Finanzplanungszeitraums nicht negativ werden.

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