Jurafuchs

§ 23

ThürGemHV-Doppik
Berichtspflicht
Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft
Stand 2008-12-11
(1)
Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde, in der Regel jedoch halbjährlich, ist der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.
(2)
Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
1.
eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 22 ausgesprochen oder aufgehoben wurde oder
2.
sich abzeichnet, dass in einem Teilplan
a)
sich das Jahresergebnis nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen oder der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen wesentlich verschlechtert oder
b)
sich die Gesamtauszahlungen einer Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme wesentlich erhöhen werden,
3.
sich die Geschäftslage von Tochterorganisationen, an denen die Gemeinde mit maßgeblichem oder beherrschendem Einfluss beteiligt ist, verschlechtert und daraus erhebliche wirtschaftliche Risiken für die Gemeinde entstehen können.

Meine Notizen

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