Jurafuchs

§ 39

ThürGemHV-Doppik
Rechnungsabgrenzungsposten
Inventur, Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
Stand 2008-12-11
(1)
Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ferner ist die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Bilanzstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen auszuweisen.
(2)
Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite Einnahmen vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ferner sind als passive Rechnungsabgrenzungsposten Zuwendungen, Spenden und dergleichen, die zur Finanzierung bestimmter laufender Aufwendungen gewährt wurden, auszuweisen, wenn die entsprechenden Aufwendungen erst in Haushaltsfolgejahren anfallen.
(3)
Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen, verteilt auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit, zu tilgen.

Meine Notizen

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