(1)
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln kann.
(2)
Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(3)
Die Bücher müssen Auswertungen nach Teilplänen, nach dem von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplan, nach der sachlichen sowie nach der zeitlichen Ordnung zulassen.
(4)
Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung auf Sachkonten vorzunehmen. Die Finanzbuchhaltung kann durch Nebenbuchhaltungen ergänzt werden. Die Ergebnisse der Nebenbuchhaltungen sind mindestens einmal monatlich auf die Sachkonten der Finanzbuchhaltung zu übernehmen. Der Bürgermeister bestimmt, welche Nebenbuchhaltungen geführt werden.
(5)
Die Buchung auf den Sachkonten umfasst mindestens
1.
eine eindeutige Belegnummer,
2.
den Buchungstag,
3.
einen Hinweis, der die Verbindung mit dem Gegenkonto herstellt,
4.
den Betrag.
(6)
Die Eintragungen in die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen richtig, vollständig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen muss im Einzelfall eindeutig erläutert sein.
(7)
Eine Eintragung in den Büchern oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, in welcher zeitlichen Reihenfolge sie gemacht worden sind.
(8)
Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zugrunde zu legen. Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
(9)
Die Ergebnis- und die Finanzrechnung sowie die Bilanz werden in einem geschlossenen System geführt. Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht indirekt durch eine Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.
(10)
Der Buchführung ist der von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebene Kontenrahmenplan zugrunde zu legen. Der Kontenrahmenplan kann, soweit er nicht verbindlich vorgegeben ist, bei Bedarf an die Bedürfnisse der Gemeinde angepasst werden. Die von der Gemeinde eingerichteten Konten, sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.
(11)
Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
(12)
In einer Dienstanweisung regelt der Bürgermeister das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens.