Jurafuchs

§ 19

ThürGemHV-Doppik
Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen
Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich
Stand 2008-12-11
(1)
Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:
1.
zur Abdeckung von Jahresfehlbeträgen der Haushaltsvorjahre durch Verrechnung mit dem Ergebnisvortrag,
2.
ein nach Nummer 1 verbleibender Saldo ist auf neue Rechnung vorzutragen; der Ausweis erfolgt nach § 49 Abs. 5 unter dem Posten „1.4 Ergebnisvortrag“.
(2)
Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag ist in folgender Reihenfolge zu behandeln:
1.
Der Jahresfehlbetrag ist aus Jahresüberschüssen der Haushaltsvorjahre durch Verrechnung mit dem Ergebnisvortrag abzudecken.
2.
Ein nach Nummer 1 verbleibender Saldo kann ab dem Haushaltsjahr 2018 bis zur Höhe planmäßiger Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zum Eröffnungsbilanzstichtag, vermindert um die planmäßigen Erträge aus der Auflösung korrespondierender Sonderposten zum Anlagevermögen, durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage gedeckt werden. Die allgemeine Rücklage darf dabei nicht auf weniger als die Hälfte ihrer zum Eröffnungsbilanzstichtag festgestellten Höhe vermindert werden. Der Vorgang ist im Anhang darzustellen.
3.
Ein nach den Nummern 1 und 2 verbleibender Saldo ist auf neue Rechnung vorzutragen; der Ausweis erfolgt nach § 49 Abs. 5 unter dem Posten „1.4 Ergebnisvortrag“.
(3)
Ein nach den Absätzen 1 oder 2 verbleibender negativer Ergebnisvortrag ist innerhalb des Finanzplanungszeitraums durch Jahresüberschüsse auszugleichen; die Gemeinde hat im Anhang nachzuweisen, wie innerhalb des Finanzplanungszeitraums ein Ausgleich des Jahresfehlbetrags durch Jahresüberschüsse erreicht werden soll.
(4)
Übersteigt in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und von Krediten für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind, ist der übersteigende Betrag vorzutragen. Der Nachweis erfolgt im Anhang.
(5)
Reicht in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und von Krediten für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind, zu decken, ist der nicht gedeckte Betrag vorzutragen und innerhalb des Finanzplanungszeitraums durch Überschüsse auszugleichen; die Gemeinde hat im Anhang nachzuweisen, wie innerhalb des Finanzplanungszeitraums ein Ausgleich des Fehlbetrags durch Überschüsse erreicht werden soll.
(6)
Die Entwicklung des in der Bilanz ausgewiesenen Ergebnisvortrags sowie die Verrechnung mit dem Jahresergebnis sind im Anhang darzustellen.
(7)
Die Entwicklung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 nach Verrechnung der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und von Krediten für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind, ist im Anhang darzustellen.
(8)
Die Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Liquiditätssicherung sind unterteilt in
1.
laufende Ein- und Auszahlungen,
2.
Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und
3.
Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen

im Anhang gesondert darzustellen.

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