(1)
Für die Stundung, die Niederschlagung, die Erhebung von Stundungszinsen und den Erlass von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend. Abweichend davon gilt für gestundete Ansprüche aus der Kreisumlage nach § 25 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ein Zinssatz von einem Zwölftel des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuzüglich 0,1 v. H. für jeden vollen Monat.
(2)
Eine Stundung kann nur schriftlich auf schriftlichen Antrag des Schuldners gewährt werden. Die zuständige Behörde soll, wenn die Vollstreckung eingeleitet ist, eine Stundung nur im Benehmen mit der Gemeindekasse erteilen. Im Übrigen hat sie Stundungen der Gemeindekasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Gemeindekasse obliegen die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist. Im Übrigen darf die Gemeindekasse Stundungen nicht gewähren.
(3)
Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Befristet niedergeschlagene Ansprüche sind im Rechnungswesen der Gemeinde nachzuweisen. Unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sind auszubuchen; sie müssen in den Niederschlagungslisten nicht weiter nachgewiesen werden.
(4)
Besondere gesetzliche Bestimmungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.