Jurafuchs

§ 29

ThürGemHV-Doppik
Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht
Buchführung
Stand 2008-12-11
(1)
Die Buchführung hat:
1.
die Aufstellung des Jahresabschlusses und den Vergleich von Plan und Ergebnis zu ermöglichen,
2.
die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen und
3.
Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.
(2)
Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, in denen
1.
alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens, des Eigenkapitals, der Sonderposten, der Rückstellungen oder der Verbindlichkeiten führen,
2.
alle Erträge und Aufwendungen und
3.
alle Ein- und Auszahlungen, einschließlich der durchlaufenden Finanzmittel und ungeklärten Zahlungsvorgänge,

nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden.

(3)
Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.

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