(1)
Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:
1.
Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen,
2.
Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern sowie Beamten und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst- oder Arbeitsverhältnis,
3.
Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen der Altersteilzeit und ähnlicher Maßnahmen,
4.
Ehrensold,
5.
Abfindungszahlungen,
6.
im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, wenn die Nachholung der Instandhaltung innerhalb der nächsten drei Haushaltsjahre hinreichend konkret beabsichtigt ist; die Maßnahmen der Instandhaltung müssen am Bilanzstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein,
7.
Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
8.
Sanierung von Altlasten,
9.
Verbindlichkeiten aufgrund von Steuerschuldverhältnissen,
10.
drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren,
11.
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,
12.
sonstige Verpflichtungen, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind.
(2)
Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Pflichtmitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands Thüringen dürfen keine Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 bilden.
(3)
Rückstellungen sind mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Gemeinde anzusetzen.
(4)
Rückstellungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind wie folgt zu bewerten:
1.
Die Bewertung der Anwartschaften und der laufenden Pensionszahlungen der Beamten der Gemeinde erfolgt mit dem Teilwert des Umlageanteils der Versorgungsumlagen, der an den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen zu entrichten ist (Münchner Ansatz).
2.
Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind zu ihrem Barwert anzusetzen.
3.
Pensionszahlungen und unverfallbare Anwartschaften auf laufende Pensionszahlungen oder einmalige Kapitalzahlungen ausgeschiedener Pensionsberechtigter, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind mit dem Barwert anzusetzen.
(5)
Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.