Jurafuchs

§ 37

ThürGemHV-Doppik
Abschreibungen
Inventur, Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
Stand 2008-12-11
(1)
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (geometrisch-degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht.
(2)
Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist die von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Gemeinden anzuwenden. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen kürzere Nutzungsdauern zugrunde legen; dies ist im Anhang zu erläutern.
(3)
Wird durch Instandsetzung eines Vermögensgegenstands des Anlagevermögens eine Verlängerung seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung der Nutzungsdauer eintritt.
(4)
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung monatsgenau zeitanteilig abzuschreiben. Satz 1 gilt entsprechend für den Abgang von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Abweichend von Satz 1 können abnutzbare, bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 800 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.
(5)
Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(6)
Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung zuzuschreiben.
(7)
Abschreibungen und Zuschreibungen nach den Absätzen 5 und 6 sind im Anhang zu erläutern.

Meine Notizen

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