Jurafuchs

§ 42

ThürGemHV-Doppik
Kostenüber- und Kostenunterdeckungen
Inventur, Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
Stand 2008-12-11
(1)
Sofern Kostenüberdeckungen für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), auszugleichen sind, ist in entsprechender Höhe ein Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.
(2)
Sofern Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen, sind diese im Anhang anzugeben.

Meine Notizen

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