(1)
Im Ergebnisplan sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
1.
als laufende Erträge aus Verwaltungstätigkeit:
a)
Steuern und ähnliche Abgaben,
b)
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
c)
Erträge der sozialen Sicherung,
d)
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
e)
privatrechtliche Leistungsentgelte,
f)
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
g)
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen,
h)
andere aktivierte Eigenleistungen,
i)
sonstige laufende Erträge,
j)
Summe der laufenden Erträge aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Buchstaben a bis i),
2.
als laufende Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit:
a)
Personalaufwendungen,
b)
Versorgungsaufwendungen,
c)
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
d)
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, auf Sachanlagen sowie auf Finanzanlagen,
e)
Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten,
f)
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
g)
Aufwendungen der sozialen Sicherung,
h)
sonstige laufende Aufwendungen,
i)
Summe der laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Buchstaben a bis h),
3.
laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Nummer 1 Buchstabe j und Nummer 2 Buchstabe i),
4.
Zins- und sonstige Finanzerträge,
5.
Zins- und sonstige Finanzaufwendungen,
6.
Finanzergebnis (Saldo der Nummern 4 und 5),
7.
ordentliches Ergebnis (Summe der Nummern 3 und 6),
8.
außerordentliche Erträge,
9.
außerordentliche Aufwendungen,
10.
außerordentliches Ergebnis (Saldo der Nummern 8 und 9),
11.
Jahresergebnis vor Berücksichtigung der Veränderung des Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich und vor der Veränderung der Rücklagen (Summe der Nummern 7 und 10),
12.
Einstellung in den Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
13.
Entnahme aus dem Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
14.
Jahresergebnis vor Berücksichtigung der Veränderung der Rücklagen (Saldo der Nummern 11, 12 und 13),
15.
Einstellung in die allgemeine Rücklage,
16.
Entnahme aus der allgemeinen Rücklage,
17.
Einstellung in die zweckgebundene Kapitalrücklage,
18.
Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage,
19.
Jahresergebnis vor Veränderung der zweckgebundenen Ergebnisrücklage (Saldo der Nummern 14 bis 18),
20.
Einstellung in die zweckgebundene Ergebnisrücklage,
21.
Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage,
22.
Jahresergebnis (Saldo der Nummern 19 bis 21).
(2)
Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Posten des Ergebnisplans ist auf der Grundlage des von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontenrahmenplans vorzunehmen.