Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar.
§ 11
ThürGemHV-DoppikVerfügungsmittel
Planungsgrundsätze
Stand 2008-12-11