Jurafuchs

§ 62

ThürGemHV-Doppik
Gesamtrechenschaftsbericht
Gesamtabschluss
Stand 2008-12-11
(1)
Im Gesamtrechenschaftsbericht sind der Geschäftsverlauf und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde einschließlich der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamen finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Gesamtabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Ferner ist die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken aufzuzeigen, zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.
(2)
Im Gesamtrechenschaftsbericht sind insbesondere darzustellen:
1.
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,
2.
der Bereich Forschung und Entwicklung der Gemeinde und der konsolidierten Tochterorganisationen,
3.
der Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der konsolidierten Tochterorganisationen.

Meine Notizen

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