(1)
Die Gemeinde kann davon absehen:
1.
Ansprüche von weniger als 10 Euro geltend zu machen,
2.
Ansprüche von weniger als 50 Euro zu vollstrecken,
3.
bei Ansprüchen von weniger als 500 Euro weitere Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Dies gilt nicht, wenn die Geltendmachung und Vollstreckung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist.
(2)
Durch Dienstanweisung kann für bestimmte Fälle Abweichendes bestimmt werden.
(3)
Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Fall der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.