(1)Der Haushaltsplan der Gemeinde ist angemessen in Teilpläne zu gliedern. Grundsätzlich ist die Bildung von zwei Teilplänen ausreichend, sofern nicht die örtlichen Verhältnisse die Bildung weiterer Teilpläne erfordern.
(2)Die Teilpläne sind produktorientiert auf der Grundlage des von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplans funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell zu gliedern.
(3)Mehrere Haupt-Produktbereiche, Produktbereiche, Produktgruppen oder Produkte können zu einem Teilplan zusammengefasst werden. Haupt-Produktbereiche, Produktbereiche oder Produktgruppen können auf mehrere Teilpläne aufgeteilt werden.
(4)Der Haupt-Produktbereich "6 Zentrale Finanzleistungen" des Produktrahmenplans ist als gesonderter Teilplan auszuweisen. Die Produkte der Produktgruppe 612 und des Produktbereichs 62 sind im Haupt-Produktbereich 6 auszuweisen, soweit sie nicht anderen Teilplänen sachbezogen zugeordnet werden.
(5)Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilergebnis- und der Teilfinanzpläne beizufügen. Ferner sind für jeden Teilplan die Finanzdaten des Haushaltsjahrs für die wesentlichen und die sonstigen Produkte darzustellen. Dabei können die Finanzdaten der sonstigen Produkte zusammengefasst dargestellt werden.
(6)Die Finanzdaten sind in der Zuordnung der Produktgruppen zu den Produktbereichen und der Produktbereiche zu den Haupt- Produktbereichen entsprechend von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplan in einer Anlage zum Haushaltsplan darzustellen.
(7)In jedem Teilplan sind die wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlage, Ziele und Leistungen zu beschreiben sowie Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung, der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.
(8)Jeder Teilplan besteht aus:1.einem Teilergebnisplan und
(9)Jeder Teilergebnisplan bildet eine Bewirtschaftungseinheit; die Bewirtschaftungsregelungen sind im Haushaltsplan oder im Teilergebnisplan anzugeben. Satz 1 gilt für den Teilfinanzplan entsprechend.
(10)In jedem Teilergebnisplan sind mindestens die Posten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 auszuweisen, soweit ihm die Erträge und Aufwendungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind folgende Posten auszuweisen:Jahresergebnis des Teilplans vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen vor Berücksichtigung der Veränderung des Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich und vor der Veränderung der Rücklagen (Summe der Nummern 7 und 10),
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen,
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen,
Saldo der Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen (Saldo der Nummern 12 und 13) und
Jahresergebnis des Teilplans nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen vor Berücksichtigung der Veränderung des Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich und vor der Veränderung der Rücklagen (Saldo der Nummern 11 und 14).
(11)Der Bürgermeister regelt die Grundsätze der internen Leistungsbeziehungen in einer Dienstanweisung und legt sie dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor. Aufwendungen und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen sind zugleich als Erträge und Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen, Erträge und Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen zugleich als Aufwendungen und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen zu erfassen.
(12)In jedem Teilfinanzplan sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:1.Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit,
2.Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen,
3.Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 1 und 2),
4.Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen,
5.Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 3 und 4),
6.Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen,
7.Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen,
8.Saldo der Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen (Saldo der Nummern 6 und 7),
9.Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 5 und 8),
10.Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
11.Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
12.Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen,
13.Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen,
14.Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
15.Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,
16.Einzahlungen aus der Veräußerung von Vorräten,
17.sonstige Investitionseinzahlungen,
18.Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 10 bis 17),
19.Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen,
20.Auszahlungen für den Erwerb von Sachanlagen,
21.Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen,
22.Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,
23.Auszahlungen für den Erwerb von Vorräten,
24.sonstige Investitionsauszahlungen,
25.Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 19 bis 24),
26.Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummern 18 und 25),
27.Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag des Teilplans (Summe der Nummern 9 und 26).
Die in Satz 1 Nr. 10 bis 17 genannten Einzahlungen und die in Satz 1 Nr. 19 bis 24 genannten Auszahlungen sind insgesamt und oberhalb der vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen einzeln für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme darzustellen.
(13)Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen für die in Absatz 12 Satz 1 Nr. 19 bis 24 genannten Auszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzplan darzustellen. Ihre Aufteilung auf die Haushaltsfolgejahre, für die folgenden drei Haushaltsjahre getrennt und für die verbleibenden Haushaltsjahre in einer Summe, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Gesamtein- und -auszahlungen sind anzugeben. Neue Investitionsmaßnahmen sind zu erläutern. Erstrecken sich Investitionsmaßnahmen über mehrere Jahre, ist die bisherige Abwicklung im jeweiligen Teilfinanzplan darzulegen.
(14)Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilplänen maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Verpflichtungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Verpflichtungsermächtigung sind zu erläutern.
(15)In den Teilplänen sind ferner zu erläutern:1.Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
2.Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen abweichen, oder die Abschreibungsmethode, soweit sie von der im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethode abweicht,
3.Haushaltsvermerke nach den §§ 15 bis 17,
4.wesentliche Ansätze von ordentlichen Erträgen und Aufwendungen sowie ordentlichen Ein- und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
5.außerordentliche Erträge und Einzahlungen sowie außerordentliche Aufwendungen und Auszahlungen,
6.andere besondere Bestimmungen in den Teilplänen.