(1)
Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn
1.
der Ergebnisplan unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren mindestens ausgeglichen ist und zum Ende des Finanzplanungszeitraums insgesamt ein Haushaltsausgleich im Ergebnisplan erreicht werden soll und
2.
im Finanzplan unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und von Krediten für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind, zu decken und zum Ende des Finanzplanungszeitraums insgesamt ein Haushaltsausgleich im Finanzplan erreicht werden soll.
(2)
Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn
1.
die Ergebnisrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren mindestens ausgeglichen ist und
2.
in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und von Krediten für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen zu decken.
(3)
Der Ergebnisplan und die Ergebnisrechnung gelten auch als ausgeglichen, wenn die Fehlbeträge des Haushaltsjahrs bis zur Höhe der planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zum Eröffnungsbilanzstichtag, vermindert um die planmäßigen Erträge aus der Auflösung der zum Anlagevermögen korrespondierenden Sonderposten, durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage entsprechend des § 19 Abs. 2 Nr. 2 gedeckt werden können.