Jurafuchs

§ 48

ThürGemHV-Doppik
Teilrechnungen
Jahresabschluss
Stand 2008-12-11
(1)
Entsprechend den nach § 4 aufgestellten Teilplänen sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen.
(2)
Den in der Teilergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahrs und die Ansätze des Haushaltsjahrs gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(3)
Den in der Teilfinanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4)
Die Teilergebnisrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilergebnisplänen ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen; erhebliche Unterschiede sind im Antrag anzugeben und zu erläutern.
(5)
Den Teilrechnungen ist als Anlage eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilergebnis- und der Teilfinanzrechnungen beizufügen. Ferner sind für jede Teilrechnung die Finanzdaten des Haushaltsjahrs für die wesentlichen und die sonstigen Produkte darzustellen. Dabei können die Finanzdaten der sonstigen Produkte zusammengefasst dargestellt werden.
(6)
Die Finanzdaten des Haushaltsjahres sind in der Zuordnung der einzelnen Produkte zu den Produktgruppen, der Produktgruppen zu den Produktbereichen und der Produktbereiche zu den Hauptproduktbereichen entsprechend vom für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplan in einer Anlage zu den Teilrechnungen darzustellen.

Meine Notizen

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