(1)
Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahrs mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zum Zweck der Erstellung der Bilanz ihr Vermögen, ihre Sonderposten, ihre Rückstellungen und ihre Verbindlichkeiten sowie zum Zweck der Erstellung des Anhangs ihre Haftungsverhältnisse und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Geschäften sowie alle Sachverhalte, aus denen sich sonstige finanzielle Verpflichtungen ergeben können, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und der sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben (Inventar).
(2)
Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(3)
Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(4)
Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so zu dokumentieren, dass sie für sachverständige Dritte nachvollziehbar sind.
(5)
Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Durchführung der Inventur in einer Dienstanweisung.