Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden beim Vollzug von
1.
Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Strafarrest, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, Jugendarrest und
2.
Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, den §§ 236 und 329 Abs. 3, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Abs. 6 StPO.