Jurafuchs

§ 16

ThürJVollzDSG
Fallkonferenzen
Übermittlung personenbezogener Daten
Stand 2023-11-16
(1)
Die Justizvollzugsbehörden können Fallkonferenzen mit Polizeibehörden des Bundes und der Länder und den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder einberufen.
(2)
Im Rahmen von Fallkonferenzen mit den Polizeibehörden des Bundes und der Länder dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne übermitteln, sofern
1.
tatsächliche Anhaltspunkte für die fortdauernde Gefährlichkeit der betreffenden Gefangenen für die Allgemeinheit vorliegen,
2.
die Entlassung der betreffenden Gefangenen in voraussichtlich nicht mehr als einem Jahr bevorsteht und
3.
die Übermittlung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist; die Übermittlung personenbezogener Daten besonderer Kategorien zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung muss zu diesem Zweck unbedingt erforderlich sein.

Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten auch im Rahmen von Fallkonferenzen mit den Polizeibehörden des Bundes und der Länder zur Vorbereitung von Ausführungen, Vorführungen, Ausantwortungen, Überstellungen und Verlegungen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, und der Selbstverletzung oder Selbsttötung der betreffenden Gefangenen übermitteln. An den Fallkonferenzen nach Satz 1 sollen die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen beteiligt werden. Im Zuge der Fallkonferenzen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden abfragen und erheben.

(3)
Im Rahmen von Fallkonferenzen mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne übermitteln, sofern
1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht von Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 begründen,
2.
eine damit im Zusammenhang stehende Gefahr für die Sicherheit der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels in einem überschaubaren Zeitraum einzutreten droht und
3.
die Übermittlung zur Verhütung der in Nummer 2 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist.

An den Fallkonferenzen sollen die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen beteiligt werden, sofern die Entlassung der Gefangenen in voraussichtlich nicht mehr als einem Jahr bevorsteht. Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder abfragen und erheben.

(4)
Fallkonferenzen zwischen den Justizvollzugsbehörden, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen stattfinden, sofern
1.
bestimmte Tatsachen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begründen,
2.
bestimmte Tatsachen den Verdacht von Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 begründen und
3.
die Fallkonferenz zur Abwehr der in Nummer 1 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder abfragen und erheben.

(5)
Die wesentlichen Ergebnisse der durchgeführten Fallkonferenzen sind zu dokumentieren.
(6)
Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung bleibt den Justizvollzugsbehörden vorbehalten.

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