Dieses Gesetz ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten zum ersten Mal durch die Landesregierung zu evaluieren. Der schriftliche Evaluierungsbericht ist dem für Justiz zuständigen Ausschuss und dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Beratung zuzuleiten.
§ 67
ThürJVollzDSGEvaluierung
Anwendung weiterer Vorschriften, Schlussbestimmungen
Stand 2023-11-16