(1)
Zur Überprüfung Gefangener dürfen die Justizvollzugsbehörden andere Justizvollzugsbehörden sowie Justiz- und Sicherheitsbehörden um Auskunft über das Vorliegen sicherheitsrelevanter Erkenntnisse ersuchen und hierauf übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten. Von einem Auskunftsersuchen soll nur abgesehen werden, wenn im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ausgeschlossen werden kann. Bei begründetem Anlass können Auskunftsersuchen nach Satz 1 während der Inhaftierung wiederholt werden.
(2)
Die Justizvollzugsbehörden sind im Rahmen der Befugnis nach Absatz 1 insbesondere berechtigt, beim
1.
Landesamt für Verfassungsschutz anzufragen, ob Tatsachen bekannt sind, die eine oder mehrere der in § 13 Abs. 2 Nr. 1 genannten Annahmen über die angefragte Person rechtfertigen und welche Annahmen dies sind,
2.
Landeskriminalamt anzufragen, ob Tatsachen bekannt sind, die eine oder mehrere der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Annahmen über die angefragte Person rechtfertigen und welche Annahmen dies sind.
(3)
Die Justizvollzugsbehörden übermitteln den angefragten Behörden soweit möglich den Nachnamen, Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit der betreffenden gefangenen Person. Über Satz 1 hinaus sollen bekannt gewordene Aliaspersonalien, die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie das Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrundeliegenden Entscheidung mitgeteilt werden. Die nach Absatz 1 Satz 1 angefragten Behörden teilen den Justizvollzugsbehörden die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betreffende gefangene Person mit. In den Fällen des Absatzes 2 beschränkt sich die Mitteilung auf die Annahmen, die die Behörde über die betreffende gefangene Person aufgrund der ihr bekannten Tatsachen für gerechtfertigt hält.
(4)
Bestehen auch aufgrund der übermittelten Informationen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt, dürfen die Justizvollzugsbehörden über Absatz 2 hinausgehende Auskünfte oder Unterlagen bei den angefragten Sicherheitsbehörden einholen. Soweit im Rahmen dieser Auskünfte eine Übermittlung von Daten für erforderlich gehalten wird, die aus verdeckten Überwachungsmaßnahmen der Telekommunikation oder von Wohnräumen oder bei einem verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt worden sind, gelten die besonderen Anforderungen des § 17 Abs. 3 entsprechend. Sind derartige Daten in sicherheitsbehördliche Prognosen und Beurteilungen über die betreffende gefangene Person oder über Personen in deren persönlichen Umfeld eingegangen, dürfen diese Prognosen und Beurteilungen den Justizvollzugsbehörden gleichwohl übermittelt und von diesen verarbeitet werden.
(5)
Die Übermittlungs- und Verarbeitungsbefugnis für personenbezogene Daten über Gefangene zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt schließt die Verarbeitungsbefugnis zum Zweck der Vollzugs- und Eingliederungsplanung der Gefangenen ein.