Jurafuchs

§ 31

ThürJVollzDSG
Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt
Besondere Formen der Datenverarbeitung
Stand 2023-11-16
Die Beobachtung öffentlich frei zugänglichen Raums außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur und soweit zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Sicherheit der Anstalt auch unter Berücksichtigung der Belange Dritter unbedingt erforderlich ist, insbesondere um Entweichungen, Befreiungen oder Überwürfe von Gegenständen auf das Anstaltsgelände zu verhindern. Die Beobachtung ist durch sprachliche und nicht sprachliche Zeichen auf eine Weise kenntlich zu machen, welche die Tatsache der Beobachtung erkennbar macht, soweit ihr Zweck dadurch nicht vereitelt wird.

Meine Notizen

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